Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

I. Allgemeines


Die nachstehend aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle Kauf-, Dienst-, Werklieferungs- und Werkverträge mit unseren unternehmerischen Abnehmern und für alle Angebote zum Abschluss derartiger Verträge einschließlich Beratungen. Geschäftsbedingungen des Abnehmers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.


II. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend.
Mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter werden nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Alle und in jeder Form erteilte Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn und soweit wir sie unverzüglich ausführen oder schriftlich bestätigen. Auch Nebenabreden und nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

Der Kunde wird gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten bei uns gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt bei uns gemäß Bundesdatenschutzgesetz.


III. Lieferung


Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.

Wir behalten uns vor, bei Massenartikeln 10% mehr oder weniger, bei technischen Artikeln nach dem Stand der Technik im Lieferzeitpunkt, bei angepassten Artikeln die üblichen Fabrikaktionseinheiten, bei abgezählten Artikeln die handelsüblichen Verpackungseinheiten zu liefern oder Verschnitt- oder Mindermengen-Zuschläge zu berechnen.

Wenn wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder durch sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoffmangel, behördliche Eingriffe, an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert werden, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, ist diese berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche kann der Besteller hieraus nicht herleiten.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Sollten unsere Vorlieferanten ihren Verpflichtungen trotz unserer Bemühungen nicht nachkommen, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ansprüche kann die andere Partei hieraus nicht herleiten.

Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Sie sind stets unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Auch bei Überschreitung der Lieferfrist tritt ein Verzug erst bei schriftlicher Mahnung des Kunden ein. Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Liegt bei verspäteter Lieferung Verzug vor und erleidet der Besteller hierdurch einen Schaden, kann er unter den Voraussetzungen der Regelungen in Ziff. IX (Allgemein Haftung) und unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche, in Höhe des nachgewiesenen Schadens eine Verzugsentschädigung verlangen, höchstens jedoch für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H. bis zur Höhe von maximal 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichem Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann.
 

IV. Versand und Verpackung


Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Warensendungen werden von uns nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen; in diesem Falle sind wir berechtigt, Zufuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen (üblichen) Versandart entstehen würden, zu berechnen.

Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Gewähr für billigsten Versand.

Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne der Ziffer XI, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.

Die Verpackung wird (zu Selbstkosten) gesondert berechnet. Die Verpackung kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
 

V. Preise


Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer, sowie ausschließlich Verpackung ab unserem Lager oder ab Lieferwerk nach unserer Wahl.

Alle dem Kunden zugänglichen Preise sind unverbindlich. Wir stellen, soweit nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung.
 

VI. Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung

Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller tritt schon hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware ihm zustehenden Forderungen an uns ab. Auf unser Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zuzusenden und den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich auf unsere fälligen Forderungen gegen den Besteller abzuführen.

Die Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande Miteigentum einräumt und dies unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Für die Weiterveräußerung verarbeiteter, verbundener oder vermischter Ware gilt Ziffer 2 entsprechend; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware oder nur in Höhe des Betrages an uns abgetreten, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist.

Jeden Zugriff eines Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die daraus hergestellten Gegenstände oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übersenden (z. B. Abschrift eines Pfändungsprotokolls) und den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aus dessen vorstehend genannten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten (z. B. sogenannten Rückwechseln) fort, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
 

VII. Gewährleistung und Mängelhaftung


Dem Kunden obliegt eine sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen, wegen versteckter Mängel, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entdeckung.

Änderungen in Konstruktion oder Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsabschluss allgemein vornehmen und die Qualität und Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Vorliegen nachgewiesener Mängel liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach (Nacherfüllung). Steht fest, dass die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder unmöglich oder von uns endgültig abgelehnt ist, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrage zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, dass der Liefergegenstand fehlerhaft in Betriebsgesetzt wird oder dass mangelhafte Bauausführung vorliegt. Die Gewährleistung besteht ferner nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung gesetzlicher oder von uns oder unseren Zuliefern erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften entstehen.

Beanstandete Ware ist stets frachtfrei an uns einzusenden.  Mitgelieferte Pack- und Kontrollzettel sind beizufügen. Erweist sich die Beanstandung als zutreffend, liefern wir die ausgetauschten oder instand gesetzten Teile frachtfrei an.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Produkte 1 Jahr ab Ablieferung. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach dem §§ 478, 479 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadensersatzansprüche einer aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch vorstehende Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten siehe § 10).

Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt IX dieser Bedingungen.

Bei Werkleistungen gilt die Ware mit Inbetriebnahme als abgenommen.

VIII. Rückgabe

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei frachtfreien Rücksendungen, die mit unserer Zustimmung erfolgen, berechnen wir für Verwaltungsaufwand und entgangenen Gewinn bis zu 20% des Nettowertes der Ware. Weitergehende Abzüge wegen etwaiger Wertminderung bleiben vorbehalten.
 

IX. Allgemeine Haftung, Aufwendungsersatz


Unbeschadet der Regelung unter III. 4. dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen entgangenen Gewinns, Produktionsausfall - ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
 

X. Zahlungen


Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonti und Zahlungsziele bedürfen einer Vereinbarung und sind gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Von der Skontierung grundsätzlich ausgenommen sind TKA-Kosten, Dienstleistungen und Barverkäufe. Zieht sich der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen.

Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Forderung verrechnet.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, erstere nur nach Vereinbarung hereingenommen. Anfallende Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Beibringung des Protestes wird keine Gewähr übernommen.

Für Verzugszeiten werden die gesetzlichen Zinsen verlangt.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung und bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks, zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weitergehende Rechte, z. B. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.

Besteller kann nur mit von uns anerkannten, von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Zahlungen wegen Gegenansprüchen nur zurückhalten, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis stammen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort ist Tostedt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, unser Geschäftssitz in Hollenstedt. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
 

XIII. Schlussbestimmung


Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.


Grazyna Kuc, Amerparts GmbH

(Gültig ab Januar 2015)